EmpCo kommt am 27.09. – und kurz vorher bewegt sich noch etwas.
Für bestimmte Waren ist eine Sonderregelung geplant. Wichtig dabei:
Es geht nicht um Ware, die vor dem 27.09. produziert wurde, sondern um Ware, die bereits in Verkehr gebrachtwurde.
Und es ist keine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist.
Der geplante § 15b UWG soll vielmehr ermöglichen, bei Unterlassungsansprüchen die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen – unter anderem die Schwere des Verstoßes, bisherige Korrekturbemühungen, Kosten und die Umweltauswirkungen einer Korrektur.
Für Websites, Online-Shops, Social Media und andere kurzfristig änderbare Kommunikation ändert sich nichts.
Stand heute, 23.09.: Die Regelung ist noch nicht beschlossen.
Was ich Unternehmen jetzt empfehle:
Claim prüfen → Beleg prüfen → Touchpoint prüfen → bei physischer Ware zusätzlich Altbestand, Zeitpunkt des Inverkehrbringens und Korrekturmöglichkeiten dokumentieren.
Ihr habt einen Nachhaltigkeitsclaim, bei dem ihr gerade nicht wisst: Kann das so bleiben oder müssen wir ran?
Schickt ihn mir per Nachricht. Ich schaue gern kurz drauf und sage euch, wo ich genauer prüfen würde.
Und wenn ihr jemanden kennt, bei dem gerade Verpackungen, Website oder Nachhaltigkeitsclaims auf dem Tisch liegen: Schickt den Beitrag gern weiter.
#EmpCo #Greenwashing #Nachhaltigkeitskommunikation #ESG #UWG
mehr dazu hier: Schluss mit Grün


Leave a Comment